Warum Pauschalverträge das Problem verschärfen:
Bei einem Pauschalvertrag, egal ob Detail- oder Globalpauschale, vereinbaren die Parteien einen festen Gesamtpreis für die beschriebene Leistung. Viele Auftraggeber wie Bauherren, Investoren oder Generalunternehmer vertreten dann die Auffassung:
- Alles ist pauschaliert, es gibt keine oder nur sehr eingeschränkte Nachträge.
- Zusätzliche oder geänderte Leistungen seien bereits im Pauschalpreis enthalten.
Das führt in der Praxis zu folgenden Schwierigkeiten für Handwerksbetriebe:
Höhere Beweislast:
Der Handwerker muss nachweisen, dass die geforderte Leistung nicht zum ursprünglichen Auftrag gehörte. Bei sehr vagen, funktionalen oder unvollständigen Leistungsbeschreibungen
(„schlüsselfertig“, „je nach Erfordernis“, „schlüsselfertig inkl. Nebenleistungen“) ist das schwer.
Zurückweisung durch Auftraggeber:
Auftraggeber lehnen Nachträge oft schon dem Grunde nach ab (gehört zum Pauschalvertrag), statt nur über die Höhe zu streiten. Das zwingt den Handwerker viel öfter vor Gericht, mit hohen
Prozesskosten und langen Verfahrensdauern.
Formale Hürden bleiben gleich hoch:
Auch bei Pauschalverträgen gelten die strengen VOB/B-Regeln oder BGB-Grundsätze:
· Rechtzeitige Behinderungs-/Mehrkosten-Anzeige
· Schriftliche Ankündigung vor Ausführung
· Nachweis der Anordnung / des Auftrags
Bei Pauschalverträgen werden diese Formalitäten aber oft noch penibler geprüft, weil der Auftraggeber argumentiert, dass ohne lückenlose Dokumentation alles pauschal abgegolten ist.
Wirtschaftliche Abhängigkeit
Viele Handwerksbetriebe, insbesondere kleinere, sind auf Folgeaufträge angewiesen. Sie führen Zusatzleistungen oft erst einmal aus, um den Baufortschritt nicht zu gefährden und scheitern später
bei der Durchsetzung, weil die Ankündigungsfristen versäumt wurden.
Rechtliche Lage
Entgegen dem weit verbreiteten Irrglauben der Auftraggeber-Seite sind Nachträge auch bei Pauschalverträgen möglich (§ 2 Abs. 7 VOB/B bzw. § 313 BGB: Wegfall der Geschäftsgrundlage):
- Bei Leistungsänderungen: Zusatzleistungen auf Anordnung des Auftraggebers (§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B)
- Bei erheblichen Mengenabweichungen, wenn nicht mehr geringfügig
- Bei Planungsfehlern des Auftraggebers bzw. Architekten, die den Auftrag verändern
Der Pauschalpreis bleibt grundsätzlich bestehen, aber nicht für Leistungen, die nachweislich nicht vereinbart waren.
Praktische Tipps für Handwerksbetriebe, um sich besser zu schützen:
- Vor Vertragsabschluss Leistungsbeschreibung genau prüfen mit Massenvorprüfung
- Unklare Positionen im Angebot explizit als solche kennzeichnen oder Alternativangebote machen
- Jede Abweichung bzw. Zusatzleistung sofort schriftlich anzeigen, am besten per E-Mail mit Lesebestätigung + Fotos
- Nie ohne Mehrkostenankündigung beginnen, auch wenn der Polier drängt
- Nachtragsangebot immer getrennt kalkulieren und vor Ausführung einreichen
- Bei VOB/B-Verträgen die Fristen genau einhalten (Behinderungsanzeige innerhalb von 2 Wochen etc.)
- Bei hartnäckiger Ablehnung frühzeitig anwaltliche Beratung einholen. Oft lohnt sich schon ein Anwaltschreiben.
Fazit:
Pauschalverträge machen Nachträge nicht unmöglich, aber sie machen sie deutlich schwerer durchsetzbar, vor allem für kleinere Handwerksbetriebe ohne starke juristische Abteilung. Viele Betriebe verlieren dadurch echtes Geld, weil sie die Formalitäten unterschätzen oder aus Kulanz bw. Zeitdruck nachgeben.
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