Diese Formfreiheit bedeutet:
- Nachtragsvereinbarungen können theoretisch auch mündlich, per WhatsApp, per E-Mail oder sogar durch schlüssiges Verhalten wie weiterbauen ohne zu widersprechen zustande kommen.
- Genau das ist in der Praxis aber gefährlich für den Auftraggeber.
Häufigste Probleme ohne klare schriftliche Regelung:
- Der Handwerker führt kleine Zusatzarbeiten aus, hinterher wird eine hohe Rechnung präsentiert.
- Es steht Aussage gegen Aussage: „Das war doch so besprochen“ vs. „Davon war nie die Rede“.
- Der Auftraggeber hat oft keine beweiskräftigen Unterlagen, um die Höhe oder sogar das Zustandekommen des Nachtrags zu bestreiten.
- Gerichte akzeptieren mündliche Zusagen häufig, dann allerdings eher zu Lasten des Kunden.
Eine gute Nachtragsregelung im Handwerks-/Bauvertrag enthält typischerweise folgende Punkte:
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Schriftformerfordernis:
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, insbesondere Nachtragsaufträge, Mehr- oder Zusatzleistungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. - Schriftform auch für Angebote und Ankündigung: „Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mehr- oder Zusatzleistungen vor Ausführung schriftlich anzukündigen und ein detailliertes, nachvollziehbares Nachtragsangebot vorzulegen.“
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Zustimmungsvorbehalt:
„Zusatzleistungen dürfen erst ausgeführt werden, nachdem der Auftraggeber das Nachtragsangebot schriftlich angenommen hat.“ -
Konsequenz bei Verstoß: sehr wirksam, aber gerichtlich nicht immer unproblematisch:
„Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers besteht kein Vergütungsanspruch für Mehrleistungen.“ - Optional und noch schärfer: „Nachtragsforderungen, die nicht spätestens 14 Tage vor Ausführung der Leistung schriftlich angekündigt und beziffert wurden, sind ausgeschlossen.“
Unterschied BGB vs. VOB/B-Vertrag
- Bei VOB/B-Verträgen für meist größere Bauvorhaben ist die Schriftform für Nachträge nicht zwingend vorgeschrieben. Es reicht oft die Ankündigung und spätere stille Duldung.
- Viele Handwerksbetriebe versuchen, sich auf VOB/B zu berufen, auch wenn sie gar nicht wirksam vereinbart ist.
- Deshalb ist eine explizite Schriftformklausel im Vertrag gerade bei normalen Handwerksverträgen (BGB) besonders wertvoll. Sie verdrängt die Formfreiheit des BGB.
Fazit:
Wer als Auftraggeber keine klare Schriftformregelung im Vertrag stehen hat, macht sich unnötig angreifbar. Eine gute Klausel kostet nichts, spart aber später oft Tausende Euro an potenziellen Streit- und Nachtragskosten.
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