Handwerkskunden sollten ein Abnahmeprotokoll nicht voreilig unterschreiben

1. Die rechtlichen Folgen der Unterschrift

 

Sobald das Protokoll unterschrieben ist, treten drei entscheidende Dinge in Kraft:

 

  • Fälligkeit der Rechnung: Mit der Abnahme wird die Vergütung offiziell fällig. Der Handwerker darf nun die volle Summe verlangen.
  • Beweislastumkehr: Vor der Abnahme muss der Handwerker beweisen, dass er mangelfrei gearbeitet hat. Nach der Unterschrift muss der Kunde beweisen, dass ein Fehler vorliegt und dieser schon bei der Abnahme existierte.
  • Gefahrenübergang: Ab jetzt tragen Kunden das Risiko für Schäden, z. B. wenn danach etwas durch Unachtsamkeit Dritter beschädigt wird.
  • Verlust von Rechten: Bekannte Mängel, die Kunden im Protokoll nicht ausdrücklich vorbehalten, können Sie später oft nicht mehr geltend machen, z. B. durch eine Preisminderung oder kostenlose Nachbesserung.

2. Die goldene Regel: Bloß keine Hektik

 

Lassen Sie sich niemals drängen. Ein seriöser Handwerker weiß, dass eine ordentliche Abnahme Zeit braucht. Tipps für den Termin:

 

  • Tageslicht nutzen: Nehmen Sie Arbeiten niemals bei schlechter Beleuchtung oder in der Dämmerung ab. Baustrahler oder Taschenlampen sind Pflicht.
  • Vier-Augen-Prinzip: Nehmen Sie eine zweite Person mit, z. B. den Partner, Freund oder im Idealfall einen Sachverständigen. Man übersieht allein oft Dinge, die einem Dritten sofort ins Auge springen.
  • Referenz Vertrag: Halten Sie das Angebot oder das Leistungsverzeichnis bereit. Wurde alles so ausgeführt, wie es bestellt war?

3. Was im Protokoll stehen muss

 

Unterschreiben Sie nur, wenn alle Punkte wahrheitsgemäß festgehalten wurden. Bestehen Sie auf folgende Details:

 

Punkt

Wichtigkeit

Mängelliste

Jede noch so kleine Macke (Kratzer, schiefe Fugen, etc.) muss schriftlich fixiert werden.

Fristsetzung

Schreiben Sie direkt dazu, bis wann die Mängel behoben sein müssen.

Vorbehalt der Strafe

Falls eine Vertragsstrafe für Verspätung vereinbart war, müssen Sie sich diese im Protokoll ausdrücklich vorbehalten.

Zahlungseinbehalt

Vermerken Sie, dass Sie einen Teil der Rechnung (meist das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten) bis zur Korrektur einbehalten.

 

4. Wenn es kracht: Die Abnahme verweigern?

 

Sie müssen nicht alles akzeptieren. Bei wesentlichen Mängeln, wenn z. B. die Heizung kalt bleibt oder das Dach undicht ist, können Sie die Abnahme komplett verweigern. Bei kleinen Schönheitsfehlern dürfen Kunden die Abnahme nicht verweigern, müssen diese aber als Mängel im Protokoll aufnehmen. Das sind Abnahmen unter Vorbehalt.

 

Fazit:

 

Ein Abnahmeprotokoll ist kein bloßes Formular, sondern ein mächtiges Rechtsinstrument. Wer vorschnell unterschreibt, verschenkt im Zweifel viel Geld und Nerven.

 

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