Das bedeutet der Gefahrenübergang konkret:
Bis zur Abnahme trägt der Handwerker die Leistungsgefahr. Das heißt: Wird das Werk vor der Abnahme zerstört oder beschädigt, z. B. durch ein Unwetter oder Vandalismus, muss der Handwerker es auf eigene Kosten erneut herstellen. Mit der Abnahme ändert sich das:
- Vergütungsgefahr: Der Kunde muss den vollen Werklohn zahlen, auch wenn das Werk direkt nach der Abnahme durch Zufall zerstört wird.
- Beweislastumkehr: Vor der Abnahme muss der Handwerker beweisen, dass seine Arbeit mangelfrei ist. Danach muss der Kunde beweisen, dass ein Fehler bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag.
- Fälligkeit: Die Rechnung wird offiziell zur Zahlung fällig.
- Verjährung: Die Frist für Mängelansprüche, sprich Gewährleistung, beginnt zu laufen. In der Regel sind das 2 Jahre bei beweglichen Sachen oder 5 Jahre bei Bauwerken.
Die wichtigsten Folgen der Abnahme:
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Bereich |
Vor der Abnahme |
Nach der Abnahme |
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Zahlung |
Abschlagszahlungen möglich |
Voller Werklohn fällig |
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Haftung bei Zufall |
Handwerker haftet |
Kunde trägt das Risiko |
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Beweislast |
Handwerker (muss Mangelfreiheit belegen) |
Kunde (muss Mangel belegen) |
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Gewährleistung |
Hat noch nicht begonnen |
Frist läuft ab jetzt |
Tipp für die Praxis:
Unterschreiben Sie niemals ein Abnahmeprotokoll zwischen Tür und Angel. Wenn Sie als Kunde offensichtliche Mängel sehen, müssen Sie sich diese ausdrücklich im Protokoll festhalten. Tun Sie das nicht, gilt das Werk als vertragsgemäß angenommen und Sie verlieren unter Umständen Ihre Rechte auf kostenlose Nachbesserung für sichtbare Fehler.
Fazit:
Die Abnahme ist nicht nur ein Händeschütteln, sondern ein rechtlicher Grenzübertritt. Ab hier gehört das Arbeitsergebnis dem Kunden, mit allen Konsequenzen.
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