Da Handwerker für eigene Fehler haften, ist deren Interesse an sorgfältiger Ausführung hoch

1. Die Nachbesserungspflicht

 

Wenn ein Werk mangelhaft ist, hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 635 BGB). Das bedeutet für den Handwerker:

 

  • Keine zusätzliche Vergütung: Er muss den Fehler auf eigene Kosten beheben.
  • Materialkosten: Neue Fliesen, Rohre oder Kabel gehen zu seinen Lasten.
  • Zeitverlust: In der Zeit, in der er den Fehler korrigiert, kann er keine neuen, bezahlten Aufträge annehmen, was Opportunitätskosten auslöst.

2. Schadenersatz und Folgeschäden

 

Besonders teuer wird es, wenn aus einem kleinen Ausführungsfehler ein großer Sachschaden entsteht wie z. B. ein Wasserschaden durch eine schlecht verpresste Leitung. Der Handwerker haftet hier oft für:

 

  • Trocknungskosten und Sanierung anderer Gewerke.
  • Eventuelle Mietminderungen des Kunden.

3. Die Beweislastumkehr

 

Innerhalb der ersten Monate nach der Abnahme wird oft vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Das setzt den Handwerker unter Druck, von Anfang an dokumentiert und sauber zu arbeiten.

 

Der Haken in der Realität

 

Obwohl das Interesse an Sorgfalt theoretisch hoch ist, gibt es in der Praxis zwei Faktoren, die oft dagegenwirken:

 

  1. Zeitdruck: Oft sind Baustellen so eng getaktet, dass Schnelligkeit vor Gründlichkeit geht in der Hoffnung, dass nichts passieren wird.
  2. Fachkräftemangel: Wenn ungelerntes Personal eingesetzt wird, fehlt trotz des Haftungsrisikos manchmal schlicht das Wissen um die korrekte Ausführung.

Fazit:

 

Eine förmliche Abnahme mit Protokoll ist das wichtigste Instrument. Ab diesem Moment beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, in der Regel 5 Jahre bei Bauwerken und die Beweislast geht auf den Kunden über.

 

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