In vielen EU-Ländern sind Handwerker dazu verpflichtet, mängelfreie Arbeiten abzuliefern

1. Das gilt als mängelfreie Arbeit:

 

Ein Gewerk gilt als mängelfrei, wenn es

 

  • die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, die im Vertrag steht.
  • sich für die vorausgesetzte Verwendung eignet.
  • den anerkannten Regeln der Technik entspricht, z. B. den DIN-Normen.

2. Die Rechte des Kunden bei Mängeln

 

Sollte die Arbeit doch einmal fehlerhaft sein, greift die gesetzliche Gewährleistung. Der Ablauf ist meist strikt geregelt:

 

Phase

Recht / Pflicht

Details

Nacherfüllung

Primärrecht des Handwerkers

Der Kunde muss dem Handwerker die Chance geben, den Fehler zu korrigieren (Reparatur oder Neuherstellung).

Selbstvornahme

Ersatzvornahme

Verstreicht eine gesetzte Frist fruchtlos, kann der Kunde eine andere Firma beauftragen und die Kosten zurückfordern.

Minderung

Preisnachlass

Ist die Reparatur unzumutbar oder unmöglich, kann der Rechnungsbetrag reduziert werden.

Rücktritt

Vertragsauflösung

Bei schwerwiegenden Mängeln kann der Kunde vom kompletten Vertrag zurücktreten.

 

3. Wichtige Fristen

In den meisten EU-Ländern gelten für Bauwerke besonders lange Verjährungsfristen für Mängelansprüche, da sich Fehler an der Bausubstanz oft erst spät zeigen:

 

  • Regelfall (z.B. Deutschland): 5 Jahre bei Bauwerken.
  • Bewegliche Sachen: Meist 2 Jahre.

Fazit:

 

Mit der Abnahme, sprich der formellen Bestätigung, dass die Arbeit ordnungsgemäß erledigt wurde, kehrt sich die Beweislast um. Vor der Abnahme muss der Handwerker beweisen, dass seine Arbeit gut ist; nach der Abnahme muss der Kunde beweisen, dass ein Mangel vorliegt.

 

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