1. Das gilt als mängelfreie Arbeit:
Ein Gewerk gilt als mängelfrei, wenn es
- die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, die im Vertrag steht.
- sich für die vorausgesetzte Verwendung eignet.
- den anerkannten Regeln der Technik entspricht, z. B. den DIN-Normen.
2. Die Rechte des Kunden bei Mängeln
Sollte die Arbeit doch einmal fehlerhaft sein, greift die gesetzliche Gewährleistung. Der Ablauf ist meist strikt geregelt:
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Phase |
Recht / Pflicht |
Details |
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Nacherfüllung |
Primärrecht des Handwerkers |
Der Kunde muss dem Handwerker die Chance geben, den Fehler zu korrigieren (Reparatur oder Neuherstellung). |
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Selbstvornahme |
Ersatzvornahme |
Verstreicht eine gesetzte Frist fruchtlos, kann der Kunde eine andere Firma beauftragen und die Kosten zurückfordern. |
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Minderung |
Preisnachlass |
Ist die Reparatur unzumutbar oder unmöglich, kann der Rechnungsbetrag reduziert werden. |
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Rücktritt |
Vertragsauflösung |
Bei schwerwiegenden Mängeln kann der Kunde vom kompletten Vertrag zurücktreten. |
3. Wichtige Fristen
In den meisten EU-Ländern gelten für Bauwerke besonders lange Verjährungsfristen für Mängelansprüche, da sich Fehler an der Bausubstanz oft erst spät zeigen:
- Regelfall (z.B. Deutschland): 5 Jahre bei Bauwerken.
- Bewegliche Sachen: Meist 2 Jahre.
Fazit:
Mit der Abnahme, sprich der formellen Bestätigung, dass die Arbeit ordnungsgemäß erledigt wurde, kehrt sich die Beweislast um. Vor der Abnahme muss der Handwerker beweisen, dass seine Arbeit gut ist; nach der Abnahme muss der Kunde beweisen, dass ein Mangel vorliegt.
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