Sie kann:
- ausdrücklich, z. B. durch Unterschrift eines Abnahmeprotokolls,
- durch Nutzung des Werks, z. B. durch Einzug in renovierte Räume,
- oder fiktiv erfolgen, z.B. wenn der Kunde eine angemessene Frist zur Abnahme verstreichen lässt, ohne Mängel zu rügen, bei Verbrauchern mit entsprechendem Hinweis.
Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern
Mit der Abnahme ändert sich vor allem Folgendes:
Gefahrenübergang (Leistungsgefahr):
Bis zur Abnahme trägt der Handwerker das Risiko für zufälligen Untergang, Beschädigung oder Verschlechterung des Werks (§ 644 BGB). Danach geht die Gefahr auf den Kunden über. Der Handwerker
haftet danach nicht mehr für Schäden, die ohne sein Verschulden entstehen wie z. B. durch Feuer, Wasser oder Diebstahl.
Fälligkeit des Werklohns:
Der Handwerker kann die volle Vergütung verlangen (§ 641 BGB). Vorher ist er in Vorleistung. Beginn der Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist des Handwerkers: Die Frist für Mängelansprüche des
Kunden beginnt mit der Abnahme zu laufen:
· Bei Bauwerken: 5 Jahre nach § 634a BGB,
· Bei anderen Handwerksleistungen wie z. B. Maler oder Elektriker meist 2 Jahre
· Bei VOB/B-Verträgen oft 4 Jahre.
Der Handwerker haftet weiterhin für Mängel, die bei Abnahme bereits vorlagen. Das gilt auch für verdeckte Mängel.
Die Beweislast dreht allerdings mit der Abnahme um: Dann muss der Kunde beweisen, dass ein Mangel schon bei der Abnahme bestand. In den ersten 6 Monaten gibt es oft eine Vermutung zugunsten des Kunden.
Beweislastumkehr:
Vor der Abnahme muss der Handwerker nachweisen, dass seine Leistung mangelfrei war. Danach liegt die Beweislast beim Kunden.
Weitere Folgen:
Nicht gerügte Mängel können später ausgeschlossen sein, je nach Vorbehalt. Der Kunde kann bei bekannten Mängeln seine Rechte wie Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz etc. nur behalten, wenn er sie sich bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.
Das ändert sich nicht mit der Abnahme:
- Der Handwerker haftet weiterhin für Mängel, die er zu vertreten hat, und zwar auch nach Abnahme, solange die Verjährungsfrist läuft.
- Eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden beginnt nicht automatisch. Der Kunde haftet grundsätzlich nur bei eigenem Verschulden wie z. B. bei falschen Anweisungen gemäß § 645 BGB, oder wenn er Mitverursacher ist. Die Abnahme selbst begründet keine neue Haftung des Kunden gegenüber Dritten.
Tipps für die Praxis:
- Als Handwerker immer eine förmliche Abnahme anstreben und protokollieren, ggf. mit Vorbehalt des Kunden.
- Als Kunde das Werk gründlich prüfen, Mängel schriftlich rügen und ggf. Rechte vorbehalten. Eine voreilige Abnahme kann Rechte kosten.
Fazit:
Die Abnahme ist der Dreh- und Angelpunkt im Werkvertragsrecht. Sie schützt den Handwerker durch Gefahrübergang, Fälligkeit und Beweislastumkehr und setzt gleichzeitig die Uhr für die Gewährleistung des Kunden in Gang.
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