Beweispflicht liegt bei Handwerkskunden
Der Handwerkskunde als Auftraggeber oder Besteller muss beweisen, dass ein Mangel vorliegt, und zwar ein Mangel, der bereits zum Zeitpunkt der Abnahme bestand. Die Abnahme gilt als Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht. Deshalb trägt ab diesem Moment der Kunde die volle Darlegungs- und Beweislast für etwaige Mängelansprüche.
Das gilt sowohl für offensichtliche als auch für versteckte Mängel, außer bei ausdrücklichem Vorbehalt bei der Abnahme.
Die Abnahme löst außerdem aus:
- Die Fälligkeit des Werklohns
- Beginn der Verjährungsfrist für Mängelrechte (meist 2 Jahre, § 634a BGB)
- Übergang der Gefahr auf den Kunden
Praktische Hinweise
- Mängel immer schriftlich festhalten, z. B. im Abnahmeprotokoll und Rechte ausdrücklich vorbehalten, sonst verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche für erkennbare Mängel.
- Bei Streitigkeiten entscheidet das Gericht anhand der Beweislage wie z. B. Fotos, Gutachten, Zeugen etc.
Fazit:
Die Abnahme ist der entscheidende Wendepunkt. Davor muss der Handwerker liefern, danach muss der Kunde klagen und beweisen.
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