Bei einer ausgeführten Nacherfüllung muss der Handwerker die Materialkosten tragen

Die gesetzliche Grundlage (§ 439 Abs. 2 BGB / § 635 Abs. 2 BGB):

 

Der Gesetzgeber ist hier sehr deutlich: Der Auftragnehmer (Handwerker) muss alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen. Das umfasst:

 

  • Materialkosten: Neue Fliesen, Ersatzrohre, Farbe, Schrauben etc.
  • Arbeitslohn: Die Zeit, die er oder seine Angestellten für die Reparatur benötigen.
  • Fahrtkosten: Die Anfahrt zum Kunden darf nicht in Rechnung gestellt werden.
  • Transport- und Wegekosten: Falls Teile in die Werkstatt transportiert werden müssen.

Ein wichtiger Sonderfall sind Ein- und Ausbaukosten:

 

Besonders relevant ist dies, wenn das mangelhafte Material bereits fest verbaut wurde. Beispiel: Ein Installateur verbaut eine defekte Duschwanne. Im Rahmen der Nacherfüllung muss er nicht nur die neue Wanne bezahlen, sondern auch die Kosten für den Ausbau der defekten Wanne und den erneuten Einbau der neuen Wanne tragen.

 

Gibt es Ausnahmen?

 

Es gibt nur zwei Szenarien, in denen der Handwerker die Kosten (teilweise) ablehnen kann:

 

  1. Unverhältnismäßigkeit: Wenn die Nacherfüllung nur mit absolut utopischen Kosten möglich wäre, die in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Kunden stehen.
  2. Sowieso-Kosten: Wenn für die korrekte Ausführung von vornherein teureres Material nötig gewesen wäre, als ursprünglich im Vertrag stand, muss der Kunde unter Umständen die Differenz zahlen, da er sonst bereichert wäre. Das betrifft aber nur die Differenz zum besseren Material, nicht die Fehlerbehebung an sich.

Fazit:

 

Wenn die Arbeit nicht passt, gilt: Nachbessern auf Kosten des Hauses. Der Handwerker darf Ihnen für den zweiten Versuch keine Rechnung schreiben, weder für sein Material noch für seine Zeit.

 

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