Wichtige Regelungen nach § 635 BGB:
- Der Besteller, also der Kunde, kann die Nacherfüllung verlangen.
- Der Unternehmer, also Handwerker, kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
- Der Handwerker trägt die Kosten in Form von Arbeit, Material, An- und Abfahrt etc.
- Der Kunde muss den Mangel anzeigen und dem Handwerker eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, z. B. 1–2 Wochen, je nach Aufwand.
Erst wenn:
- die Frist erfolglos verstrichen ist,
- der Handwerker die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert,
- die Nachbesserung unverhältnismäßig teuer oder dem Kunden unzumutbar ist z. B. wegen Vertrauensverlust,
kommen weitere Rechte in Betracht: Minderung des Preises, Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz oder Selbstvornahme (Mangel durch einen anderen Handwerker beheben lassen und Kosten erstatten lassen).
Praktische Hinweise:
- Schriftlich reklamieren in Form einer E-Mail mit Lesebestätigung oder eines Einschreibens und den Mangel möglichst genau beschreiben.
- Bei Bauarbeiten gilt oft eine längere Verjährungsfrist bis 5 Jahre.
- Das Recht auf Nacherfüllung schützt beide Seiten: Der Handwerker bekommt die Chance, seinen Fehler kostengünstig zu beheben, der Kunde erhält eine fachgerechte Lösung.
Fazit:
Ausnahmen gibt es z. B. bei grober Fahrlässigkeit, Täuschung oder wenn eine Nachbesserung von vornherein unmöglich oder unzumutbar ist. In solchen Fällen können andere Rechte sofort geltend gemacht werden.
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