Bei mangelhafter Handwerksarbeit haben Kunden einen Anspruch auf Nacherfüllung

1. Vorrang der Nacherfüllung:

 

Bevor man die Rechnung kürzt oder einen anderen Handwerker beauftragt, muss man dem ursprünglichen Betrieb die Chance geben, den Fehler zu korrigieren. Man kann nicht sofort vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

 

2. Die Wahl des Handwerkers:

 

Der Handwerker hat bei der Nacherfüllung ein Wahlrecht (§ 635 BGB):

 

  • Nachbesserung: Er repariert den Mangel.
  • Neuherstellung: Er erstellt das Werk komplett neu, eher selten bei Bauleistungen.

3. Wichtige Voraussetzungen für Kunden:

 

Damit der Anspruch rechtssicher geltend gemacht werden kann, sollten Kunden folgende Schritte beachten:

 

  • Mängelrüge: Den Fehler schriftlich, am besten per Einschreiben anzeigen.
  • Fristsetzung: Eine angemessene Frist zur Behebung setzen. Üblich sind je nach Umfang 10 bis 14 Tage.
  • Kosten: Der Handwerker trägt alle für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten wie Material, Fahrtkosten und Arbeitszeit.

Was passiert, wenn die Nacherfüllung scheitert?

 

Erst wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist oder die Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen ist, stehen dem Kunden die sogenannten Sekundärrechte zu:

 

Recht

Beschreibung

Selbstvornahme

Der Kunde lässt den Mangel durch eine andere Firma beheben und stellt die Kosten in Rechnung.

Minderung

Der Rechnungsbetrag wird angemessen reduziert.

Rücktritt

Bei erheblichen Mängeln kann der gesamte Vertrag rückabgewickelt werden.

Schadensersatz

Wenn durch den Mangel weiterer Schaden entstanden ist.

 

Fazit:

 

Verweigern Sie bei einem offensichtlichen Mangel die Abnahme des Werkes oder erklären Sie die Abnahme nur unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung. Solange das Werk nicht abgenommen ist, liegt die Beweislast, dass die Arbeit mangelfrei ist, beim Handwerker. Nach der Abnahme kehrt sich diese Beweislast um.

 

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