1. Die Rechtsgrundlage (§ 635 BGB):
Wenn ein Werk wie z. B. eine installierte Heizung oder eine gestrichene Wand mangelhaft ist, hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Handwerker hat dann die Wahl, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt.
- Kostentragung: Laut § 639 i.V.m. § 439 Abs. 2 BGB (analog) muss der Auftragnehmer alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen. Dazu gehören:
- Arbeitslohn und Fahrtkosten.
- Materialkosten.
- Transport- und Wegekosten.
2. Darum gibt es kein Geld:
Der Grundgedanke ist simpel: Der Handwerker hat seinen Vertrag noch nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Vergütung, die ursprünglich vereinbart wurde, deckt ein mangelfreies Werk ab. Solange der Mangel besteht, hat der Handwerker seine vertragliche Pflicht nicht vollständig erbracht. Er bessert auf eigene Rechnung nach, um den Anspruch auf den ursprünglichen Werklohn zu sichern.
3. Wichtige Ausnahmen und Nuancen:
Es gibt jedoch Situationen, in denen der Handwerker doch nicht leer ausgeht oder die Kosten begrenzen kann:
- Kein Mangel vorhanden: Stellt sich nach der Untersuchung heraus, dass gar kein Mangel vorlag, sondern z. B. eine Fehlbedienung durch den Kunden, kann der Handwerker die entstandenen Kosten als Schadersatz zurückfordern.
- Sowieso-Kosten: Wenn die Mängelbeseitigung Leistungen erfordert, die von vornherein notwendig gewesen wären, um ein funktionierendes Werk zu erstellen, und die im ursprünglichen Angebot vergessen wurden, muss der Kunde diese Sowieso-Kosten unter Umständen tragen, da er sonst ungerechtfertigt bereichert wäre.
- Unverhältnismäßigkeit: Wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, kann der Handwerker sie verweigern (§ 635 Abs. 3 BGB). Der Kunde kann dann nur mindern oder Schadersatz verlangen.
Zusammenfassung der Kostentragung:
|
Kostenart |
Wer zahlt bei berechtigtem Mangel? |
|
Arbeitszeit |
Handwerker |
|
Anfahrt |
Handwerker |
|
Ersatzteile |
Handwerker |
|
Aus- und Einbau |
Handwerker (auch wenn das Material von Dritten kam) |
Fazit:
Um solche unbezahlten Extrastunden zu vermeiden, ist eine lückenlose Dokumentation und eine saubere Abnahme entscheidend. Nach der Abnahme kehrt sich nämlich die Beweislast um: Dann muss der Kunde beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag.
Für mehr Informationen aus unserem Qualitätsportal klicken Sie bitte hier: WWW.BAUHERREN-PORTAL.COM
Dieses BAUHERREN-PORTAL ist die einzige echte Qualitätsplattform für das Baugewerbe und das Handwerk. Die dazugehörigen Webseiten und Blogs werden vertreten durch die BAUHERRENreport GmbH (WWW.BAUHERRENREPORT.DE) bzw. deren Geschäftsführer Theo van der Burgt.
Bei Interesse an unseren Leistungen oder Rückfragen kontaktieren Sie uns gerne unter: 021 31-742 789-0 oder 0172-213 26 02 - Mail: [email protected]

Kommentar schreiben